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12. April 2017

Vereinfachtes Registrierungsverfahren für Angehörige bei der Sozialversicherung


Die Anmeldung von Familienangehörigen bei der Sozialversicherung in Frankreich wird vereinfacht.

Zukünftig wird es nicht mehr erforderlich sein, Nachweise über einen Wohnsitz in Frankreich der letzten drei Monate vorzulegen, wie es bisher der Fall war.

Die folgenden Angehörigen sind von der neuen Regelung betroffen:

-          der Lebensgefährte des Versicherten, Partner oder eine mit dem Versicherten in eheähnlicher Gemeinschaft lebende Person;

-          Minderjährige Kinder, für deren Unterhalt der Versicherte zuständig ist, bis zu der Altersgrenze und unter den per Dekret festgelegten Bedingungen:

  • Kinder, die sich im Studium befinden
  • Kinder, die aufgrund von Behinderungen oder chronischen Krankheiten arbeitsunfähig sind
  • Nachkommen, Vorfahren, Verwandte aus direkter Linie bis zum 3. Grad oder Verschwägerte  desselben Grades wie der Versicherte, sofern sie denselben Wohnsitz haben wie der Versicherte und sich ausschließlich mit der Führung des Haushaltes und die Erziehung der Kinder des Versicherten beschäftigen. Die Anzahl und die Altersgrenzen der Kinder sind per Staatsdekret festgelegt.

Es müssen Unterlagen eingereicht werden, um die o.g. Situation zu belegen.

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